Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts · Strafprozeßordnung (StPO)

Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.

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