Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug · Strafprozeßordnung (StPO)

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

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