§ 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten · Strafprozeßordnung (StPO)
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung