Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten · Strafprozeßordnung (StPO)

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.

Alle Vorschriften: StPO — Inhaltsübersicht