§ 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung · Strafprozeßordnung (StPO)
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
Drittes Buch Rechtsmittel › Dritter Abschnitt Berufung