Drittes Buch Rechtsmittel › Dritter Abschnitt Berufung

§ 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung · Strafprozeßordnung (StPO)

Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

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