Drittes Buch Rechtsmittel › Vierter Abschnitt Revision

§ 333 Zulässigkeit · Strafprozeßordnung (StPO)

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

Alle Vorschriften: StPO — Inhaltsübersicht