§ 5 Maßgebendes Verfahren · Strafprozeßordnung (StPO)
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte