§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit · Strafprozeßordnung (StPO)
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte