Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit · Strafprozeßordnung (StPO)

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

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