Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt Zeugen

§ 71 Zeugenentschädigung · Strafprozeßordnung (StPO)

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

Alle Vorschriften: StPO — Inhaltsübersicht