Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige · Strafprozeßordnung (StPO)

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

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