Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 84 Sachverständigenvergütung · Strafprozeßordnung (StPO)

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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