Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 85 Sachverständige Zeugen · Strafprozeßordnung (StPO)

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.

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