Teil 11 Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden › Abschnitt 1 Organisation

§ 191 Aufgaben und Befugnisse · Telekommunikationsgesetz (TKG)

Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung 2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

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