§ 191 Aufgaben und Befugnisse · Telekommunikationsgesetz (TKG)
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung 2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Teil 11 Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden › Abschnitt 1 Organisation