Teil 11 Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden › Abschnitt 1 Organisation

§ 192 Medien der Veröffentlichung · Telekommunikationsgesetz (TKG)

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

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