Dritter Abschnitt Befristete Arbeitsverträge

§ 19 Aus- und Weiterbildung · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

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