Dritter Abschnitt Befristete Arbeitsverträge

§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

Alle Vorschriften: TzBfG — Inhaltsübersicht