Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 5 Benachteiligungsverbot · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.

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