§ 5 Benachteiligungsverbot · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften