§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.
Zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit