Zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit

§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

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