Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 2 Rechtsverletzungen › Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 109 Strafantrag · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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