Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte › Abschnitt 2 Rechtsverletzungen › Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 110 Einziehung · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.

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