Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes › Unterabschnitt 1 Urheberrecht

§ 123 Ausländische Flüchtlinge · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.

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