§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes › Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte