Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes › Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte

§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.

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