Teil 5 Anwendungsbereich,
Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
§ 137n
Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.
Alle Vorschriften: UrhG — Inhaltsübersicht