Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen

§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.

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