§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen