Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen › Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen

§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.

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