Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen › Unterabschnitt 3 Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 57
Unwesentliches Beiwerk · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.