Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen › Unterabschnitt 3 Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.

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