Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts

§ 67 Lieferungswerke · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

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