§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts