Teil 1 Urheberrecht › Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts

§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.

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