Teil 2 Verwandte Schutzrechte › Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers

§ 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

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