§ 125 Aufsicht · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
(2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.