Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung › Abschnitt 1 Schiedsstelle › Unterabschnitt 4 Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle

§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

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