Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft › Abschnitt 1 Innenverhältnis › Unterabschnitt 1 Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder

§ 14 Elektronische Kommunikation · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.

Alle Vorschriften: VGG — Inhaltsübersicht