Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft › Abschnitt 1 Innenverhältnis › Unterabschnitt 1 Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder

§ 16 Grundsatz der Mitwirkung · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

Die Verwertungsgesellschaft sieht in dem Statut angemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung von Mitgliedern und von Berechtigten an den Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft vor. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern und Berechtigten, wie beispielsweise Urheber von Werken der Musik, Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler, müssen dabei fair und ausgewogen vertreten sein.

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