Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft › Abschnitt 1 Innenverhältnis › Unterabschnitt 3 Einnahmen aus den Rechten

§ 32 Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)

(1) Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern.
(2) Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einrichten.
(3) Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen und die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen.

Alle Vorschriften: VGG — Inhaltsübersicht