§ 33 Beschwerdeverfahren · Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG)
(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.
(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:
- 1. die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,
- 2. die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
- 3. die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,
- 4. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.
(3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.