§ 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit