Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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