Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

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