§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit