§ 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.