Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse › Abschnitt 2 Ausschüsse

§ 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse · Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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