Abschnitt 2 Umgang mit Waffen oder Munition › Unterabschnitt 6 Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten

§ 39a Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation · Waffengesetz (WaffG)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen.

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