Abschnitt 2 Umgang mit Waffen oder Munition › Unterabschnitt 6a Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen

§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen · Waffengesetz (WaffG)

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für
  1. 1. Theateraufführungen,
  2. 2. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
  3. 3. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege
benötigt.
(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.
(3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.

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