§ 1082 Vollstreckungstitel · Zivilprozessordnung (ZPO)
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.