Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 › Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

§ 1083 Übersetzung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.

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