Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 › Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1083
Übersetzung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.