Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 2 Zwangsvollstreckung

§ 1107 Ausländische Vollstreckungstitel · Zivilprozessordnung (ZPO)

Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

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