Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 2 Zwangsvollstreckung
§ 1108
Übersetzung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.