Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 2 Zwangsvollstreckung

§ 1108 Übersetzung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.

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