§ 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 2 Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen