§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 2 Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen