Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen

§ 217 Ladungsfrist · Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll , beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.

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