Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen

§ 218 Entbehrlichkeit der Ladung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.

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