§ 218 Entbehrlichkeit der Ladung · Zivilprozessordnung (ZPO)
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
Buch 1 Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 Verfahren › Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen