Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 Zeugenbeweis

§ 401 Zeugenentschädigung · Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

Alle Vorschriften: ZPO — Inhaltsübersicht