Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 Beweis durch Sachverständige

§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen · Zivilprozessordnung (ZPO)

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

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