§ 403 Beweisantritt · Zivilprozessordnung (ZPO)
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten › Titel 8 Beweis durch Sachverständige